Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute.

Im zugrunde liegenden Verfahren machte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zustimmung zum einkommensteuerrechtlichen Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2015 geltend. Der Antragsteller führte aus, dass er davon ausgehe, dass er unter Berücksichtigung seiner Einkünfte und seiner persönlichen Steuermerkmale sowie des geleisteten Unterhalts für die genannten Zeiträume eine Steuerersparnis von insgesamt 24.500,00 EUR bei Durchführung des begrenzten Realsplittings erlangen werde.

Nachdem die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens die begehrten Zustimmungserklärungen abgegeben hatte, erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das FamG setzte den Verfahrenswert auf 24.500,00 EUR fest.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde erhoben und macht geltend, dass die Wertfestsetzung unzutreffend sei, da den zu erwartenden Steuervorteilen des Antragstellers bei Durchführung des begrenzten Realsplittings Steuernachteile der Antragsgegnerin gegenüberstünden, für die der Antragsteller ausgleichspflichtig sei. Diese Beträge seien bei der Wertfestsetzung von den Steuervorteilen in Abzug zu bringen, da das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers für das zugrunde liegende Verfahren nur in dem verbleibenden Saldo von Steuervorteilen und Steuernachteilen liege.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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