Die Klägerin hatte von dem beklagten Anwalt nach Beendigung des Mandats die Herausgabe von Handakten i.S.v. § 50 Abs. 4 BRAO verlangt. Der Anwalt hatte sich damit verteidigt, alle Handakten bereits herausgegeben zu haben. Das AG hatte zunächst mit Beschl. v. 15.12.2016 den Streitwert auf 539,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung auf Beschwerde des Klägervertreters hat das Gericht den Streitwert für das Verfahren auf 2.100,00 EUR angehoben.

Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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