1. Durch die Neuregelung des § 58 Abs. 3 S. 1 und S. 4 RVG sowie des § 17 Nr. 10a) RVG in der Fassung des seit dem 1.8.2013 geltenden 2. KostRMoG ist die Rspr. zum früheren Rechtszustand überholt.
  2. Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen im Straf- und Bußgeldverfahren – hier: Zahlungen für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren – ist nach der Neuregelung nur noch auf die für die jeweilige Angelegenheit zu zahlenden gesetzlichen Gebühren möglich. Aus § 58 Abs. 3 S. 4 RVG folgt nichts anderes.

KG, Beschl. v. 29.3.2017 – 1 Ws 19/16

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