- Wird die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist das für die Festsetzung gem. § 55 RVG unabhängig davon bindend, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, §§ 114 ff. ZPO tatsächlich vorlagen.
- Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens einschließlich des Adhäsionsverfahrens bildet ungeachtet der Zahl der Adhäsionskläger und der von ihnen geltend gemachten Ansprüche gebührenrechtlich regelmäßig dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, so dass die Gebühr nach Nr. 4143 VV im Fall mehrerer Nebenkläger nach dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2017 – III-1 Ws 33 – 34/17
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