1. Wird die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist das für die Festsetzung gem. § 55 RVG unabhängig davon bindend, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, §§ 114 ff. ZPO tatsächlich vorlagen.
  2. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens einschließlich des Adhäsionsverfahrens bildet ungeachtet der Zahl der Adhäsionskläger und der von ihnen geltend gemachten Ansprüche gebührenrechtlich regelmäßig dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, so dass die Gebühr nach Nr. 4143 VV im Fall mehrerer Nebenkläger nach dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2017 – III-1 Ws 33 – 34/17

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