Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts für den Mehrwert eines Vergleichs erstreckt sich auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die sich aus dem Mehrwert berechnende Terminsgebühr.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2015 – 9 WF 931/15

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