Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gem. §§ 45 ff. RVG sind die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.685,04 EUR festzusetzen, weil die Verfahrenskostenhilfebewilligung auch die Erstattung einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr betreffend den Mehrvergleich umfasst.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts am Vergleichsabschluss in einem Gerichtstermin löst neben der Einigungsgebühr hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs auch eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV und eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV aus.

Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit dieser Verfahrensdifferenzgebühr und der erhöhten Terminsgebühr aus der Staatskasse ist umstritten.

Nach einer Ansicht ist die Erstattung einer Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr nicht möglich, soweit dies nicht ausdrücklich vom FamG im Verfahrenskostenhilfebeschluss betreffend den Mehrvergleich bestimmt wurde (vgl. u.a. OLG Koblenz – 13 WF 369/14 [= AGS 2014, 348]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879 [= AGS 2014, 347]; OLG Celle FamRZ 2011, 835 [= AGS 2011, 551]).

Die Argumente dieser Ansicht können nicht überzeugen.

Die von den Vertretern dieser Meinung herangezogene Entscheidung des BGH v. 8.6.2004 (FamRZ 2004,1708), wonach bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weder eine Verfahrensgebühr noch Terminsgebühr zu erstatten sei, ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Diese Entscheidung beruhte auf der Besonderheit, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht möglich ist. Vorliegend geht es jedoch darum, dass in einem bereits rechtshängigen Verfahren von diesem nicht umfasste Gegenstände mitverglichen werden, für die kein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig ist.

Auch aus der Neufassung von § 48 Abs. 3 RVG kann nicht hergeleitet werden, dass bei einem Mehrvergleich grundsätzlich keine Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr zu erstatten sind. Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt die Beiordnung in einer Ehesache sich im Fall des Abschlusses eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag Folgesachen betrifft. Daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber damit für alle anderen Verfahren zum Ausdruck habe bringen wollen, eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Verfahrensdifferenzgebühr und Terminsgebühr habe nicht zu erfolgen, ist nicht zwingend und lässt sich auch nicht mittels Gesetzesmaterialien begründen.

Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen ist (vgl. u.a. OLG Koblenz – 14 W 328/06 [= AGS 2006, 349]; OLG Koblenz – 7 WF 803/08 [= AGS 2009, 119]; OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416 [= AGS 2012, 404]; OLG Nürnberg MDR 2011, 325 [= AGS 2011, 185]).

Ausgangspunkt für die Frage des Umfangs der Kostenerstattung aus der Staatskasse ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG. Danach ergibt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.

Es liegt nahe, eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich regelmäßig dahingehend auszulegen, dass mit ihr alle entstandenen Gebühren abgedeckt und mithin von der Staatskasse zu erstatten sind. Hierfür spricht, dass für den Umfang der Bewilligung die objektive Sicht der Verfahrensbeteiligten maßgeblich ist, die einer uneingeschränkten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich keine Einschränkung entnehmen werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 1875; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416 [= AGS 2012, 404]). Des Weiteren spricht für die Erstattungsfähigkeit von Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr Sinn und Zweck des Rechts der Verfahrenskostenhilfe, wonach mittellose mit bemittelten Beteiligten hinsichtlich der anwaltlichen Beratung und Vertretung gleichbehandelt werden sollen. Würde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur auf die Einigungsgebühr erstreckt, hätte ein mittelloser Beteiligter ansonsten die Verfahrensdifferenz- und die Terminsgebühr betreffend den Mehrvergleich selbst zu tragen. Die Beschränkung nur auf die Einigungsgebühr würde so auch in vielen Fällen die – auch aus verfahrensökonomischer Sicht wünschenswerte – Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche verhindern.

AGS 10/2016, S. 491 - 492

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