Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem AG – FamG – ein Gesamtschuldnerausgleichsverfahren anhängig. Dieses wurde im Termin durch gerichtlichen Vergleich zum Abschluss gebracht. Zusätzlich beinhaltet der Vergleich eine Regelung zu der Auseinandersetzung gemeinsamer Verbindlichkeiten bei der …[A]bank. Der Verfahrenswert wurde vom FamG mit 6.248,00 EUR für das Verfahren und 16.648,00 EUR für den Vergleich, unter Berücksichtigung eines Mehrvergleichs von 10.000,00 EUR, festgesetzt. Darüber hinaus beschloss das FamG, dass die den Beteiligten für das Verfahren gewährte Verfahrenskostenhilfe auch "auf den geschlossenen Mehrvergleich erstreckt wird". Hierauf hat der der Antragsgegnerin beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beantragt, ihm aus der Staatskasse zu erstattende Kosten in Höhe von 1.685,04 EUR festzusetzen. Darin enthalten waren u.a. eine Differenzverfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 16.648,00 EUR. Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung auf insgesamt 1.470,84 EUR fest, wobei sie die beantragte Differenzverfahrensgebühr nicht und eine Terminsgebühr nur hinsichtlich eines Gegenstandswertes von 6.248,00 EUR ansetzte. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde vom AG mit Beschl. v. 17.8.2015 zurückgewiesen, wogegen dieser Beschwerde eingelegt hat.

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