Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen einen Beschluss, durch den seine Erinnerung gegen die Festsetzung der Gebühren, die ihm aufgrund bewilligter Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlen sind, zurückgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war in einem sorgerechtlichen Verfahren der Kindesmutter, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, als Verfahrensbevollmächtigter zweiter Instanz beigeordnet. Unter seiner Mitwirkung einigten sich die beteiligten Kindeseltern im einstweiligen Anordnungsverfahren über die Verteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, gleichzeitig schlossen die Beteiligten einen Vergleich zur einstweiligen Gestaltung des zuvor nicht gerichtlich anhängigen Umganges des Kindesvaters mit dem Kind. Mit Beschl. v. 26.11.2015 stellte der Senat den schriftlich geschlossenen Vergleich fest, billigte die Umgangsregelung und erstreckte die der Kindesmutter bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf den Abschluss des Vergleiches. In diesem Beschluss bestimmte der Senat den Wert des Verfahrens auf 1.500,00 EUR, den des Vergleichs (infolge der gleichfalls enthaltenen einstweiligen Umgangsregelung) auf insgesamt 3.000,00 EUR.

Auf den Erstattungsantrag des Beschwerdeführers hin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG – FamG – den aus der Landeskasse zu erstattenden Betrag für die Tätigkeit in der zweiten Instanz zunächst auf 1.039,11 EUR festgesetzt. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hat sie die Berechnung geändert und nunmehr den erhöhten Verfahrenswert nur bei Bemessung der Vergleichsgebühr, nicht aber der Terminsgebühr, berücksichtigt; auch die ursprünglich erstattete Verfahrensdifferenzgebühr für die im Vergleich enthaltene Umgangsregelung hat sie von der Erstattung ausgenommen. Im Ergebnis hat die Urkundsbeamtin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 765,75 EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das AG – FamG – durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, der eine erhöhte Vergütung begehrt.

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