I. Vor Übernahme des Klagemandats durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (K) als jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2013 ist die Klage am 29.7.2013 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG (RS), vertreten durch K, erhoben worden, die laut Eintragungen v. 2. und 27.1.sowie 13.3.2012 (von R in RS) umfirmiert und das Geschäft der vormaligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co (S) in … übernommen und den Sitz hierher verlegt hatte.

Die RS, vertreten durch K, hatte die Klägerinnen zuletzt in dem mit Einspruchsentscheidung v. 2.7.2013 abgeschlossenen Einspruchsverfahren vertreten.

Anfangs wurden die Klägerinnen im Rechtsbehelfsverfahren durch die Partnerschaft vertreten, zu deren Namensträgern und Partnern K gehörte, bevor er laut Eintragung v. 24.1.2011 ausschied und die Beteiligungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R übergingen.

In der Klagesache war wie in sämtlichen Einsprüchen v. 18.9.2007 und in der einheitlichen Einspruchsentscheidung v. 2.7.2013 die Gewinnabsicht der inzwischen beendeten GbR streitig.

Der Abhilfe und der Abtrennung 2 K 59/15 für die Streitjahre 1999–2002 von der auch das Streitjahr 2003 umfassenden Klage 2 K 194/13 gingen Hinweise der Berichterstatterin voraus auf Feststellungsverjährung vor Einzel-Bekanntgabe der negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1999–2002.

Nach Insolvenzantrag gegen die ursprüngliche Klägerin zu 2) war infolge Unterbrechung des Klageverfahrens ein Abtrennungsbeschluss v. 21.11.2014 2 K 316/14 unwirksam.

Vor der Abtrennung v. 11.3.2015 wurde der gesamte Rechtsstreit durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Klägerin zu 2) unter dem 6. (eingeg. 9.) März 2015 fortgesetzt.

Nach Abtrennung und Erledigung v. 11.3.2015 wurden mit am 11.3.2015 verkündetem Beschluss des 2. Senats dem beklagten Finanzamt (FA) die Kosten des abgetrennten Klageverfahrens 2 K 59/15 auferlegt.

Die verbleibende Klage 2 K 194/13 betreffend Gewinnfeststellung 2003 wurde mangels Gewinnabsicht auf Kosten der Kläger durch Urt. v. 11.3.2015 abgewiesen, das rechtskräftig geworden ist.

Im hier interessierenden abgetrennten Klageverfahren 2 K 59/15 wurde durch Beschluss des 2. Senats v. 15.4.2015 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.

II. 1. Mit Kostenfestsetzungsgesuch haben die Kläger die für ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Prozessbevollmächtigen nach StBVV zu erstattenden Kosten auf (12.190,00 + 19 % MWSt 2.316,13 =) 14.506,28 EUR beziffert.

2. Nach Stellungnahmen zu einzelnen Kostenpunkten seitens des FA und durch die Kläger hat die Urkunds- und Kostenbeamtin Hinweise erteilt und dabei den Streitwert mit 10 % auf 16.845,00 EUR beziffert sowie die erstattungsfähigen Kosten mit 1.322,90 EUR errechnet.

a) Erstens betrage der Streitwert für die Gewinnfeststellung, bei der nur die gemeinschaftliche Einkunftserzielung – bzw. hier die Gewinnabsicht – streitig sei, nicht 25 %, sondern nur 10 % der streitigen Verluste (FG Köln, Beschl. v. 7.8.2012 – 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237), das heißt hier 10 % von 168.456,08 EUR (umgerechnet aus DM).

b) Zweitens seien Gebühren des Vorverfahrens nur nach höchstens dem Streitwert des Klageverfahrens erstattungsfähig (BFH, Beschl. v. 17.9.1974 – VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39).

c) Drittens sei für eine Erhöhungsgebühr kein Raum. Bei der gemeinschaftlichen Klage mehrerer Gesellschafter wegen der Einkünfte der Gesellschafter handele es sich um dieselbe Angelegenheit und seien die Werte für die mehreren Auftraggeber bzw. Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen; dadurch werde die Mehrarbeit für mehrere Auftraggeber ausgeglichen (FG Köln, Beschl. v. 7.9.1996 – 10 KO 4446/95, EFG 1997, 127).

d) Viertens sei die Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen. Nach Aktenlage habe der Prozessbevollmächtigte die Klägerinnen bereits im Vorverfahren vertreten.

e) Fünftens sei die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig nach Erklärung, dass der Kostengläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

3. Nach Ankündigung einer Erinnerung durch die Kläger hat der 2. Senat – erstmals – den Streitwert unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben der Kostenbeamtin mit 16.845 EUR festgesetzt.

4. Daraufhin haben die Kläger – aufgrund Fristbesorgnis wegen des bevorstehenden Urlaubs des Prozessbevollmächtigten – vorsorglich "Erinnerung" eingelegt; und zwar in Bezug auf den Streitwert und die übrigen der vorerwähnten fünf Punkte.

5. Mit Beschl. v. 29.6.2015 ist der 2. Senat von einer Gegenvorstellung im Sinne einer Anregung ausgegangen, den Streitwertbeschluss v. 6.5.2015 von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Entgegen der vorherigen Anwendung der vorzitierten Rspr. des FG Köln (oben 2 a) hat der 2. Senat nunmehr ausdrücklich 25 % statt 10 % der streitigen Verluste zugrunde gelegt und danach den Streitwert höher auf 42.114,00 EUR festgesetzt.

6. Unter de...

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