Unter dem 22.7.2013 ging die Berufungsschrift der Klägerin beim OLG ein, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erster Instanz ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3.8.2013 zugestellt wurde. Bereits mit Schreiben v. 24.7.2013 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demjenigen der Beklagten mitgeteilt, es sei Berufung eingelegt worden, und unter Hinweis darauf um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis damit bestehe, die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz zurückzustellen. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben v. 26.7.2013: "Ich gehe davon aus, dass meine Mandantin damit einverstanden ist, wenn der Ausgleich der festgesetzten Kosten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache zurückgestellt wird. Sollte das wider Erwarten nicht der Fall sein, würde ich Sie entsprechend unterrichten." Die Berufung der Klägerin wurde später kostenpflichtig zurückgewiesen. Antragsgemäß wurden zugunsten der Beklagten für die Berufungsinstanz 1.776,43 EUR als Kostenerstattungsanspruch festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Mit Schriftsatz v. 23.11.2015 stellte die Beklagte Nachfestsetzungsantrag in Höhe von 259,90 EUR. Zur Begründung führt sie aus, es sei seinerzeit für die zweite Instanz irrtümlich auf der Grundlage der bis zum 31.7.2013 gültigen Gebührentabelle zu § 13 RVG Kostenfestsetzung beantragt worden. Da sie einen Auftrag an ihre Prozessbevollmächtigten, für sie in zweiter Instanz tätig zu werden, erst nach dem vorgenannten Datum erteilt habe, das heißt, erst nach Zustellung der Berufungsschrift, sei die neue, ab 1.8.2013 gültige Gebührentabelle zugrunde zu legen.

Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie ist der Ansicht, das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten v. 26.7.2013 belege, dass diese bereits vor dem 1.8.2013 von ihrer Mandantin für die zweite Instanz mandatiert worden seien, so dass die dafür angefallenen Gebühren nach der alten Gebührentabelle abzurechnen seien. Deshalb scheide eine Nachfestsetzung aus. Zudem stehe einer solchen die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen, worin über die hier in Rede stehende Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für die Rechtsmittelinstanz bereits befunden worden sei.

Der Rechtspfleger hat die Nachfestsetzung zunächst antragsgemäß durchgeführt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat er seinen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben. Auf das nunmehr von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel hat er sodann Letzteren aufgehoben und mit Beschl. v. 11.2.2016 den Beschl. v. 27.11.2015 wiederhergestellt. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei neues Gebührenrecht zugrunde zu legen. Maßgeblich sei § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach es auf die Auftragserteilung ankomme. § 60 Abs. 1 S. 2 RVG beziehe sich auf den Rechtsmittelführer. Zudem sei über die zur Festsetzung beantragten Beträge noch nicht entschieden worden, so dass eine Nachfestsetzung möglich sei.

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