Aufgrund der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist die im Verfahren vor der Schiedsstelle entstandene Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV auf die im Verfahren vor dem OLG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Geschäftsgebühr ist danach hälftig, d.h. mit einem 0,75 Gebührensatz anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.[14]

Dabei ist § 15a RVG zu beachten,[15] so dass sich ein Dritter nur dann auf die Anrechnung berufen kann

soweit er den Anspruch entweder auf die Geschäftsgebühr oder die Verfahrensgebühr erfüllt hat,
wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

In dem Klageverfahren vor dem OLG ist nur eine Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV vorzunehmen. Nicht anzurechnen ist hingegen eine eventuell entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, da diese nur auf die für die Tätigkeit vor der Schiedsstelle anfallende Geschäftsgebühr anzurechnen ist.[16]

 

Beispiel 8

A beauftragt den Anwalt zunächst mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Es wird ein Anspruch über 50.000,00 EUR geltend gemacht. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Einigungsvorschlag wird jedoch von den Parteien nicht angenommen. A erhebt daraufhin Klage vor dem OLG wegen des Anspruchs über 50.000,00 EUR. Für die Vertretung beauftragt A denselben Anwalt. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

I. Schiedsstellenverfahren (Wert: 50.000,00 EUR)

 
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 VV   1.744,50 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 1.764,50 EUR  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   335,26 EUR
Gesamt   2.099,76 EUR

II. Klageverfahren vor dem OLG (Wert: 50.000,00 EUR)

 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV   1.860,80 EUR  
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   - 872,25 EUR  
0,75-Gebühr aus 50.000,00 EUR      
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.395,60 EUR  
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR  
Zwischensumme 2.404,15 EUR    
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   456,79 EUR  
Gesamt 2.860,94 EUR    

Für die Vertretung in beiden Verfahren erhält der Anwalt des A eine Vergütung i.H.v. 4.960,70 EUR.

 

Beispiel 9

A beauftragt einen Anwalt zunächst mit der Vertretung wegen Ansprüchen gegen die Verwertungsgesellschaft B i.H.v. 20.000,00 EUR. Da die Angelegenheit nicht geklärt werden kann, beauftragt A denselben Anwalt wegen desselben Gegenstands sodann mit der Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 124 VGG. Die Schiedsstelle unterbreitet einen Einigungsvorschlag und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Einigungsvorschlag wird jedoch von den Parteien nicht angenommen. A erhebt daraufhin Klage vor dem OLG wegen des Anspruchs über 20.000,00 EUR. Für die Vertretung beauftragt A denselben Anwalt. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden.

Der Anwalt des A ist folglich in drei Verfahren tätig geworden:

Verfahren vor Anrufung der Schiedsstelle,
Verfahren vor der Schiedsstelle (§ 124 VGG),
Klageverfahren vor dem OLG (§ 128 VGG).

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

I. Vertretung vor Anrufung der Schiedsstelle (Wert: 20.000,00 EUR)

 
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   964,60 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 984,60 EUR  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   187,07 EUR
Gesamt 1.171,67 EUR  

II. Schiedsstellenverfahren (Wert: 20.000,00 EUR)

 
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 VV   1.113,00 EUR  
gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV anzurechnen,   - 482,30 EUR  
0,65-Gebühr aus 20.000,00 EUR      
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR  
Zwischensumme 650,70 EUR    
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     123,63 EUR
Gesamt 774,33 EUR    

III. Klageverfahren vor dem OLG (Wert: 20.000,00 EUR)

 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV   1.187,20 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   - 556,50 EUR
0,75-Gebühr aus 20.000,00 EUR    
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   890,40 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 1.541,10 EUR  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   292,81 EUR
Gesamt 1.833,91 EUR  

Für die Vertretung in den drei Verfahren erhält der Anwalt des A eine Vergütung i.H.v. 3.779,91 EUR.

[14] AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorbem. 3 Rn 240; Hartung/Schons/Enders-Schons, Vorbem. 3.3.1 Rn 10.
[15] AnwK-RVG/Wahlen/Wolf/N. Schneider, VV 3300–3301 Rn 6; Hartung/Schons/Enders-Schons, Vorbem. 3.3.1 Rn 11.
[16] AnwK-RVG/Wahlen/Wolf/N. Schneider, VV 3300–3301 Rn 6; Hartung/Schons/Enders/Schons, Vorbem. 3.3.1 VV Rn 11.

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