Der Anwalt erhält eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen derselben Angelegenheit, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV.

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, entsteht lediglich eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3301 VV. Eine vorzeitige Beendigung liegt gem. Anm. zu Nr. 3301 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme der Klage enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.

Neben der Verfahrensgebühr kann unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.1 VV) entstehen.

Ferner kann eine Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) und auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3301 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV anfallen. Da es sich weiterhin um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, kommt Nr. 1004 VV nicht zur Anwendung.[12]

Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Vorschriften. Er ist gem. § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen.[13]

 

Beispiel 7

A erhebt Klage vor dem OLG gegen die Verwertungsgesellschaft B wegen eines Anspruchs über 15.000,00 EUR. In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt, es wird durch streitiges Urteil entschieden. Für das Klageverfahren beauftragt A erstmals einen Anwalt.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3300 VV   1.040,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)    
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   780,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)    
Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme 1.840,00 EUR  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   349,60 EUR
Gesamt 2.189,60 EUR  
[12] AnwK-RVG/Wahlen/Wolf/N. Schneider, VV 3300–3301 Rn 43.
[13] OLG München GRUR-RR 2010, 187; AnwK-RVG/Wahlen/Wolf/N. Schneider, VV 3300–3301 Rn 8.

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