Die Zustellung des Antrags nach § 97 Abs. 2 VGG soll gem. § 118 Abs. 2 VGG von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden, der ein Drittel der nach § 117 Abs. 2 VGG zu erhebenden Gebühr beträgt. In Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 und § 94 VGG ist wegen § 117 Abs. 3 S. 1 VGG eine 1,0 Gebühr als Vorschuss anzufordern, während in den Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 93 VGG wegen § 117 Abs. 4 VGG lediglich ein Drittel einer 1,0 Gebühr als Vorschuss gefordert werden kann.

Kostenschuldner ist der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG). Da es sich um eine wertabhängige Gebühr handelt, hat die Schiedsstelle zugleich einen vorläufigen Streitwert zu bestimmen, der aber von dem endgültigen Wert abweichen kann.

 

Beispiel 3

Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. Den Streitwert für die Vorschusserhebung bestimmt die Schiedsstelle auf 25.000,00 EUR.

Vor der Zustellung der Antragsschrift ist von A folgender Vorschuss anzufordern:

 
3,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 3 S. 1 1.113,00 EUR
VGG, § 34 GKG (Wert: 25.000,00 EUR)  
davon 1/3 (§ 118 Abs. 2 VGG) 371,00 EUR
 

Beispiel 4

Durch A wird die Schiedsstelle angerufen wegen einer Streitigkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 VGG. Den Streitwert für die Vorschusserhebung bestimmt die Schiedsstelle auf 25.000,00 EUR.

Vor der Zustellung der Antragsschrift ist von A folgender Vorschuss anzufordern:

 
1,0-Verfahrensgebühr, § 117 Abs. 4 371,00 EUR
VGG, § 34 GKG (Wert: 25.000,00 EUR)  
davon 1/3 (§ 118 Abs. 2 VGG) 123,67 EUR

Neben einem Gebührenvorschuss kann die Schiedsstelle auch für die entstehenden Auslagen einen Vorschuss fordern und die Vornahme der beantragten Handlung (z.B. Ladung von Zeugen, Beauftragung eines Sachverständigen) von der vorherigen Zahlung abhängig machen (§ 17 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG). Den Vorschuss schuldet derjenige Beteiligte, der die mit der Auslagenentstehung verbundene Handlung beantragt hat, jedoch bleibt die Antragshaftung nach § 22 Abs. 1 GKG i.V.m. § 119 VGG unberührt. Da wegen § 119 VGG auch § 17 Abs. 3 GKG Anwendung findet, kann ein Vorschuss auch dann verlangt werden, wenn die Schiedsstelle die Handlung von Amts wegen vornimmt, jedoch darf hier die Vornahme nicht von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden.

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