Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits im Wege des Vergleiches die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist die im Vergleich mit geregelte Beendigung eines die Kündigung betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

LAG Nürnberg, Beschl. v. 24.2.2016 – 4 Ta 16/16

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