1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts für den Mehrwert eines Vergleichs erstreckt sich jedenfalls dann auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die sich aus dem Mehrwert berechnende Terminsgebühr, wenn das Gericht in einem klarstellenden Beschluss Verfahrenskostenhilfe auch für die Verfahrens- und Terminsgebühr bewilligt.
  2. Das gilt auch dann, wenn die Klarstellung erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgt.
  3. Unerheblich ist ferner, ob der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs erst nach Abschluss dieser Vereinbarung gestellt wurde.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.7.2016 – 11 F 832/16

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