Beim sog. Mehrvergleich umfasst die Vergütung, die dem im Weg der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, regelmäßig auch die mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängenden sonstigen Gebühren (neben der Einigungsgebühr auch Verfahrensgebühr; Terminsgebühr); dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (hier: Sorgerecht und Umgangsrecht).

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.4.2016 – 6 WF 57/16

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