Der Kläger hat gegen den Beklagten eine offene Forderung eingeklagt und neben der vereinbarten Vergütung vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von pauschal 40,00 EUR nach §§ 286, 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht sowie Ersatz seiner verzugsbedingt entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte war hinsichtlich der Kostenpauschale der Auffassung, diese könne nicht neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden; zumindest sei die Pauschale auf die Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Das Gericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und als Verzugsschaden sowohl die Pauschale von 40,00 EUR zugesprochen als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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