Nach Zustellung der Klage über 1.000,00 EUR hatte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft anwaltlich anzeigen lassen. Hiernach wurde die Klage zurückgenommen, ohne dass ihr Anwalt bereits einen Sachantrag gestellt oder Sachvortrag eingereicht hatte. Der Anwalt meldete daraufhin eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV) aus dem Wert der Hauptsache an sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert der Kosten, allerdings gem. § 15 Abs. 3 RVG begrenzt auf eine 1,3 Gebühr aus dem Wert der Hauptsache (insgesamt 124,00 EUR).

Die Rechtspflegerin setzte die beantragte Vergütung antragsgemäß fest.

Dagegen legten die Kläger Erinnerung ein und führten aus, dass der Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG keine besondere Angelegenheit darstelle und keine gesonderten Gebühren auslöse.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Die Richterin hat ihm stattgegeben.

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