Wird nach einer teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Verfahren bezüglich des von der Prozesskostenhilfe voll umfassten Klagegegenstandes nach § 93 VwGO abgetrennt (hier bezüglich der begehrten Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG), sind dem Rechtsanwalt bezüglich des abgetrennten Verfahrens auf der Grundlage von §§ 48, 55 RVG die (auch) dort neu oder erneut entstandenen Gebühren und Auslagen auf der Basis des (geringeren) neuen Gegenstandswertes im abgetrennten Verfahren in voller Höhe festzusetzen; die Trennung der Verfahren führt zu neuen selbstständigen Prozessen und gebührenrechtlich auch zu einer neuen Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG.

VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 25.5.2016 – 6 KE 9/16.A (6 K 935/12.A PKH)

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