1. Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.2.2005 – X ARZ 409/04 [= AGS 2005, 208]).
  2. Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist (Klarstellung zu bzw. Aufgabe von Senat, Beschl. v. 1.10.2003 – 4 AR 85/03).

OLG Celle, Beschl. v. 2.9.2015 – 4 AR 31/15

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