Die Eheleute haben im Scheidungsverbundverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung über das nicht anhängige Umgangsrecht geschlossen. Das FamG hat sodann die Werte wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
– Ehesache 3.000,00 EUR
– Versorgungsausgleich 1.000,00 EUR
– Elterliche Sorge (anhängig) 600,00 EUR
– Mehrwert des Vergleichs 600,00 EUR

Gegen die Festsetzung des Wertes für den Mehrwertvergleich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Mehrwert des Vergleichs sei auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Die Bewertung einer Kindschaftssache mit 20 % der Ehesache sei nach § 44 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur vorgesehen, wenn die Kindschaftssache als Folgesache im Verbund anhängig sei. Durch einen Mehrwertvergleich werde die Kindschaftssache jedoch nicht zur Folgesache, sondern nur durch einen entsprechenden Antrag nach § 137 FamFG. Daher gelte der Wert des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Das OLG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

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