In einem einstweiligen Anordnungsverfahren hatten die Beteiligten sich über die Hauptsache verglichen. Das FamG hat daraufhin den Verfahrenswert auf den Wert der Hauptsache festgesetzt. Hiergegen hat der Anwalt der Antragstellerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Verfahrenswert mit der Hälfte der Hauptsache festzusetzen sowie einen Mehrwert des Vergleichs in Höhe der Hauptsache.

Das OLG hat ohne vorherigen Hinweis die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sich bei Annahme der vom Beschwerdeführer angenommenen Werte keine um mehr als 200,00 EUR höhere Einigungsgebühr ergebe.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und hilfsweise Gehörsrüge erhoben und darauf hingewiesen, dass sich bei Annahme seiner Werte auch eine Verfahrensdifferenzgebühr ergebe sowie eine höhere Terminsgebühr und damit die Beschwer von 200,00 EUR überschritten sei. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das OLG hätte auf seine Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig, hinweisen müssen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, das Gericht auf seinen Fehler hinzuweisen.

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