1. Die prozessuale Möglichkeit, Klagen gem. § 29 Abs. 1 ZPO am Erfüllungsort oder in arbeitsrechtlichen Verfahren am gewöhnlichen Arbeitsort gem. § 48 Abs. 1a ArbGG erheben zu können, besagt noch nichts über den Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen haben keinen kostenrechtlichen Bezug. (Hypothetische) Reisekosten der obsiegenden Partei werden von dieser Regelung nicht berührt.
  2. Für die Frage der Notwendigkeit der Reisekosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

BAG, Beschl. v. 17.8.2015 – 10 AZB 27/15

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