Das LG Flensburg hatte die vom Kläger gegen die zu diesem Zeitpunkt in Niebüll wohnhafte Beklagte erhobene Klage weitgehend abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 94 % und der Beklagten zu 6 % auferlegt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Rechtspfleger die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten fest. Dabei hat er auf Seiten der Beklagten die geltend gemachten Reisekosten ihres in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts zu den beiden Gerichtsterminen vor dem LG Flensburg auf die fiktiven Reisekosten eines in Niebüll ansässigen Rechtsanwalts gekürzt. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

Mit ihrer Beschwerde macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass sie den Beklagtenvertreter für die Prozessvertretung habe einschalten dürfen, da er bereits vorgerichtlich für sie tätig gewesen sei und sie zudem mit einer Klageerhebung im dortigen Bereich habe rechnen müssen. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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