Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ausgleich ihrer Schäden aus einem Verkehrsunfall und zwar Reparaturkosten i.H.v. 10.541,61 EUR, Gutachterkosten i.H.v. 799,20 EUR und Mietwagenkosten i.H.v. 355,00 EUR. Diese Schadenspositionen regulierte die Beklagte zu 2) zu 50 %, zahlte also insgesamt einen Betrag von 5.847,91 EUR. Die geltend gemachte Auslagenpauschale i.H.v. 25 EUR erstattete sie nicht.

Nach Rechtshängigkeit überwies der Kaskoversicherer der Klägerin einen Betrag von 5.448,31 EUR auf die Reparaturkosten. Dem Vollkaskoversicherungsvertrag liegen die AKB zugrunde, dort heißt es in Nr. 1.4.1.2c, dass eine Rückstufung des Vertrages vermieden werden könne, indem die geleisteten Schadensaufwendungen von dem Versicherungsnehmer selbst oder einem Dritten zurückerstattet werden und der Vertrag deshalb als schadensfrei behandelt wird.

Insoweit hat die Klägerin ihren Klageantrag umgestellt und i.H.v. 5.448,31 EUR die Zahlung nicht mehr an sich, sondern an den Kaskoversicherer beantragt.

Die Beklagten haben sich hinsichtlich der Klageänderung darauf berufen, der Klageantrag sei unzulässig, da insoweit die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft nicht gegeben seien.

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