Die Klägerin machte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Beklagten geltend. Die in H. ansässige Beklagte zu 1) beauftragte erstinstanzlich den ebenfalls in H. ansässigen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. K. Nachdem das LG der Klage überwiegend stattgegeben hatte, beauftragte die Beklagte zu 1) für das Berufungsverfahren den in B. ansässigen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht A. Sodann schlossen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich mit entsprechender Kostenregelung.

In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Rechtspfleger die Reisekosten des zweitinstanzlichen Anwalts der Beklagten ab. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1), die insoweit keinen Erfolg hatte.

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