Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere der Beschwerdewert von mehr als 600,00 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht. Da die Eltern über die Kindergeldbezugsberechtigung für drei Kinder streiten, ist gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG (in der bis zum 1.8.2013 gültigen Fassung) von einer Beschwer von 300,00 EUR pro streitiger Kindergeldbezugsberechtigung, mithin von einer Beschwer von insgesamt 900,00 EUR auszugehen.

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