Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr in dem Verfahren entstandenen Anwaltskosten. Die Einschaltung der anwaltlichen Prozessvertreter war nämlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geboten.

Die Klageschrift war der Beklagten am 10.3.2014 mit der Aufforderung zugestellt worden, binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Bereits am 2.3.2014 hatte der Klägervertreter der Beklagten per Fax mitgeteilt, dass eine Rücknahme der Klage bei Gericht erfolgen soll. Damit war die Beklagte gehalten, um den Erlass eines Versäumnisurteils in jedem Fall zu verhindern, dem Gericht spätestens am 24.3.2014 selbst oder über einen Anwalt die Verteidigungsbereitschaft mitzuteilen. Bei verständiger Würdigung der Interessen der Beklagten wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn diese ihre Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Wochenende am 21.3.2014, nachdem sie sich entweder bei dem Gericht erkundigt oder die Übermittlung eines Rücknahmeschriftsatzes ergebnislos bei dem Kläger angemahnt hatte, mit der Rechtsverteidigung und insbesondere Anzeige der Verteidigungsbereitschaft beauftragt hätte. Die Beauftragung der Beklagtenvertreter bereits am 14.3. (ohne zuvor den Kläger oder das Gericht zu kontaktieren) war allerdings nach Maßgabe dieser Ausführungen verfrüht.

AGS 10/2014, S. 492

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