Der Kläger hatte gegen die Beklagte eine Zahlungsklage eingereicht und hiernach – aber noch vor Zustellung bemerkt, dass die Klageforderung bereits erfüllt war. Er hat daraufhin die Beklagte persönlich angerufen und ihr telefonisch und sodann per Telefax mitgeteilt, dass die Klage irrtümlich eingereicht worden sei und umgehend zurückgenommen werde, was dann auch am selben Tag noch geschah. Ungeachtet dessen beauftragte die Beklagte nach Zustellung der Klage einen Anwalt, der Klageabweisung beantragte.

Nach Rücknahme der Klage wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Beklagte meldete eine 1,3-Verfahrensgebühr zur Festsetzung an, die der Rechtspfleger auch antragsgemäß festgesetzt hat. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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