1. In Familiensachen hat das FamG vor Anforderung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorschusszahlung gem. § 15 FamGKG vorliegen.
  2. Die Anwendung des § 14 Abs. 3 FamGKG setzt voraus, dass keine Ausnahme nach § 15 FamGKG vorliegt, was das Gericht zu prüfen hat.
  3. Auch dann, wenn der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, die Eilbedürftigkeit betont, darf nicht ohne Weiteres eine Vorschusszahlung angeordnet werden.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.1.2013 – 3 WF 5/13

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