1. Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.
  2. Gem. § 14 Nr. 2 GKG gilt § 12 GKG nicht, wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht. Die Gebührenfreiheit i.S. dieser Vorschrift ist die in § 2 GKG geregelte Kostenfreiheit. Sie gilt insbesondere für den Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.

BFH, Beschl. v. 12.6.2013 – X K 2/13

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