Am 6.9.2012 hatte der Vater der beiden Kinder Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder beantragt; hierauf wurde das Verfahren 1 F 610/12 angelegt.

Am 12.9.2012 hatte die Mutter eine Umgangsregelung dahin beantragt, dass sie berechtigt sei, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich zu nehmen; dieser Antrag führte zum Verfahren 1 F 629/12.

Am 21.9.2012 erließ das AG, in jedem der beiden Verfahren, einen Beschluss, wonach Frau … für beide Kinder zum Verfahrensbeistand bestellt wurde, stellte fest, diese übe ihr Amt berufsmäßig aus und übertrug in beiden Fällen zusätzliche Aufgaben i.S.d. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG.

Mit einem weiteren Beschluss, ebenfalls v. 21.9.2012, verband das AG das Verfahren 1 F 629/12 zum Verfahren 1 F 610/12.

Der Verfahrensbeistand wurde in der Folgezeit, nämlich vom 25.9. bis zum 8.10.2012, sowohl hinsichtlich der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch im Hinblick auf die Umgangsregelung tätig, Im Termin trafen die Eltern eine Vereinbarung über den Aufenthalt der Kinder, ein dem gestellten Antrag entsprechendes Umgangsrecht der Mutter sowie über weitere Punkte.

Mit zwei gleichlautenden Schreiben berechnete Frau ... – sowohl für das Aktenzeichen 1 F 610/12 wie auch für 1 F 629/12 – eine Vergütung gem. § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG in Höhe von jeweils 1.100,00 EUR. Im Verfahren 1 F 610/12 setzte das AG diese Vergütung fest und zahlte diesen Betrag aus. In dem hinzuverbundenen Verfahren 1 F 629/12 hingegen lehnte die Rechtspflegerin nach Erholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors eine Festsetzung ab: Aufgrund der Verfahrensverbindung habe Frau ... dort – über die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus – keine Tätigkeit entfalten können. Der Bezirksrevisor verwies dabei unter anderem darauf, das Gericht sei ausweislich der Begründung des Verbindungsbeschlusses davon ausgegangen, es liege nur "ein" Sachverhalt vor.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeistandes, in der Frau ... geltend macht, sie habe ihren Tätigkeitsbericht beiden Verfahren zugeordnet, sie sei in beiden tätig geworden.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge