1. Bei Erhebung eines Stufenantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.
  2. Der höchste Verfahrenswert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Verfahrenswert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen.
  3. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.
  4. Auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen können einen Wert haben.
  5. Wechselseitig mit Antrag und Widerantrag geltend gemachte Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), wenn Antrag und Widerantrag denselben Verfahrensgegenstand betreffen.

OLG Jena, Beschl. v. 30.7.2012 – 1 WF 396/12

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