Der Beklagte zu 1) hatte unter Alkoholeinfluss einen Schaden am Fahrzeug des Klägers in Höhe von 10.935,27 EUR verursacht. Der Kläger hat die für seinen Pkw im Unfallzeitpunkt bei der bestehende Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen, sondern den Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2) vor dem LG auf Schadensersatz verklagt. Zusätzlich hat der die ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten (Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus dem Gegenstandswert von 10.935,27 EUR) in Höhe von 837,52 EUR geltend gemacht. Das LG hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.935,27 EUR und weitere 837,52 EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat das OLG die Klage in Höhe von 5.000,00 EUR abgewiesen, da die Beklagte zu 2) wegen der Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 1) in dieser Höhe frei geworden sei und der Kläger insoweit nach § 117 Abs. 1 VVG auf seinen Kaskoversicherer verwiesen werden könne. Es hat daher insoweit nur 5.935,27 EUR Schadensersatz zugesprochen.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das OLG dagegen in voller Höhe zugesprochen.

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