Betragsrahmengebühren sind so ausgestaltet, dass sie eine Betragsuntergrenze sowie eine Betragsobergrenze nennen. Hieraus wird im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Vergütung errechnet. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei einem "Normalfall" ist dabei von der Mittelgebühr auszugehen.[58] Der Rahmen kann indes nur vom Wahlanwalt ausgeschöpft werden. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Fixgebühr. Hier wäre lediglich ein Antrag auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bei besonders umfangreichen Verteidigerhandlungen möglich. Die Bestimmung der Gebühren nach § 14 RVG obliegt zunächst dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.[59] Der BGH[60] vertritt hingegen die Ansicht, dass die Bestimmung nur für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gelte, für die Erstattung der Gebühren durch einen Dritten dagegen dieser und nicht der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast trage. § 14 RVG legt eine Gewichtungsreihenfolge mehrerer Indizien fest, wonach die Gebühr im Einzelfall zu bestimmen ist. Danach sind vor allem "Umfang" und "Schwierigkeit" ausschlaggebend dafür, ob bei Rahmengebühren eine Mittelgebühr angesetzt werden kann oder ob der Ansatz darunter oder darüber zu erfolgen hat. Als untergeordnete Nebenkriterien (ergibt sich auch aus der Formulierung, wonach "vor allem" Umfang und Schwierigkeit maßgebend sind) sind die übrigen Kriterien namentlich Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts heranzuziehen.[61] Am 1.8.2013 ist das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten.[62] Noch im Referentenentwurf des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes war vorgesehen, dass § 14 RVG insoweit umformuliert wird, so dass diese Intention des Gesetzgebers, wonach die Kriterien "Umfang und Schwierigkeit" im RVG eine besondere Stellung einnehmen, nochmals verdeutlicht werde.[63] Zu einer Änderung kam es insoweit aber dann doch nicht.

[58] Lissner, RVGReport 2013, 166 ff m.w.N.
[59] KG StV 2006, 198; Lissner, RVGReport 2013, 166 ff. ; a.A: BGH RVGreport 2011, 145.
[60] BGH, RVGreport 2011, 145.
[61] Lissner, RVGReport 2013, 166ff.
[62] BGBl I, 2586 vom 29.7.2013.
[63] Lissner, RVGreport 2013, 166ff.

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