Die zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Der Kostenrichter hat zutreffend die zu zahlende Vergütung so festgesetzt, wie es der Beschwerdegegner beantragt hatte.

Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst die Verfahrens- und die Terminsgebühr dem Grund und der Höhe nach.

In der Begründung hat der Kostenrichter das aktuelle Meinungsspektrum zu der Problematik, welche Vergütung aus der Staatskasse dem Anwalt zusteht, wenn dieser nur einzelnen Personen aus einer Streitgenossenschaft beigeordnet ist, richtig dargestellt. Der Senat verzichtet angesichts dessen auf einen entsprechenden allgemeinen Abriss.

1. Der Senat stimmt dem Kostenrichter darin zu, dass die von der Staatskasse vertretene Ansicht, die mittelbar auf Rechtsprechung des BGH basiert (mittelbar, weil die BGH-Rspr. allein die PKH-Bewilligung durch das Prozessgericht betrifft) und von verschiedenen Instanzgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit rezipiert wurde, abzulehnen ist. Der Kostenrichter hat im Wesentlichen argumentiert, der Vertrauensschutz der Partei könne verletzt sein, wenn die ursprünglich uneingeschränkte PKH-Bewilligung über das nachfolgende Verfahren nach §§ 55 RVG eine Einschränkung erfahren würde.

Damit hat der Kostenrichter zu Recht offen gelassen, ob die PKH-Bewilligung samt Beiordnung als solche von vornherein auf die Erhöhungsbeträge reduziert werden darf. In der Tat kommt es darauf nicht an. Der Vollständigkeit halber weist der Senat aber auf Bedenken hin: Im Beschl. v. 8.5.2013 – L 15 SF 104/12 B hat der Senat – wenn auch beiläufig – geäußert, auch für das Prozessgericht sei das PKH-Leistungsrecht nicht frei disponibel. Vielmehr, so der Senat, würden die "Leistungen" in § 122 ZPO und §§ 45 ff. RVG grundsätzlich unveränderbar festgelegt. Nach dem Gesetz sehe allein § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Möglichkeit individueller Anordnungen seitens des Gerichts vor. Für den vorliegenden Fall ist diese Norm aber nicht einschlägig. Denn hier geht es nicht um einen "Regress" für erbrachte Leistungen bei der Partei, wie ihn § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO meint, sondern um eine Modifikation der Leistungen an den beigeordneten Anwalt von vornherein. Anders als der BGH im Beschl. v. 1.3.1993 – II ZR 179/91 vermag sich der Senat nicht von einer insoweit bestehenden Gestaltungsfreiheit des Prozessgerichts zu überzeugen (so wie hier Wrobel-Sachs in: Büttner/dies./Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rn 48 m.w.N.). Formt das Prozessgericht den Leistungsanspruch gleichwohl im Rahmen der PKH-Bewilligung um, so führt dies nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses; das wiederum bedeutet, dass vom Prozessgericht geregelte Einschränkungen, egal ob rechtmäßig oder nicht, nachfolgend grundsätzlich bindend sind.

Letztlich kann dieses Problem unentschieden bleiben, weil jedenfalls der Staatskasse im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine derartige Modifikationsbefugnis nicht zusteht. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass das Prozessgericht uneingeschränkt PKH bewilligt hatte. Bei dieser Konstellation hätte sich die Staatskasse strikt an §§ 45 ff. RVG halten und dem Beschwerdegegner die volle Verfahrens- und Terminsgebühr auszahlen müssen. Für die Auszahlung lediglich des Erhöhungsbetrags fehlt jede Rechtsgrundlage.

Die von der Staatskasse präferierte Vorgehensweise würde nicht nur den Verfahrensregeln der §§ 45 ff. RVG zuwiderlaufen. Der Senat hält es auch im Ergebnis für nicht darstellbar, dass sich die Staatskasse auf Kosten der nicht bedürftigen Streitgenossen nahezu voll entlastet. Die Staatskasse möchte sich nicht nur bei der Verfahrensgebühr auf den bloßen Erhöhungsbetrag beschränken, sie will auch die Terminsgebühr vollständig dem nicht bedürftigen Streitgenossen überlassen. Letztendlich würde dies entweder eine Einstandspflicht des einen Streitgenossen für den anderen begründen, die dem Prozesskostenhilferecht an sich fremd ist (Einstandspflicht grundsätzlich nur im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschusses). Oder – wenn man einen solchen Regress zulässt (vgl. dazu LG Osnabrück, Beschl. v. 1.10.2007 – 1 O 1485/07, m.w.N.) – der bedürftige Streitgenosse, hier StrG 1, wäre im Innenverhältnis mit dem nicht bedürftigen Streitgenossen, hier StrG 2, dessen Regress ausgesetzt; dieser Regress fällt umso höher aus, je umfänglicher der Nichtbedürftige vom Anwalt herangezogen worden ist.

2. Gerechter erscheint der Ansatz des OLG Köln (Beschl. v. 9.6.2009 – 17 W 108/09 [= AGS 2010, 496]), wonach die Staatskasse nur das zu leisten hat, was im Innenverhältnis der Streitgenossen auf den Bedürftigen, hier StrG 1, fallen würde. Dem ist letztlich auch die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht München im Wesentlichen gefolgt. Diese Berechnungstechnik hat den Vorteil, dass einerseits der nichtbedürftige Streitgenosse nicht an der PKH-Bewilligung partizipieren kann; sein Vorteil besteht nur darin, dass ein Prozess mit zwei Streitgenossen allgemein "billiger" ist als zwei eigenständige Pr...

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