Das AG hatte den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 491,27 EUR zuzüglich Zinsen hieraus zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beklagten hatte das AG zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hob der Bayerische VerfGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Nach erneuter Verhandlung verurteilte das AG den Beklagten, an die Klägerin 147,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zugleich stellte es fest, dass sich die Hauptsache in Höhe von 83,26 EUR nebst Zinsen hieraus erledigt hatte, und wies die Klage im Übrigen ab. Nach dieser Entscheidung haben die Klägerin 59,77 v.H. und der Beklagte 40,23 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte unter Hinweis auf § 21 RVG unter anderem eine weitere 1,2-Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung beantragt, welche das AG neben anderen Kosten nicht berücksichtigt hat. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beklagten hat der Rechtspfleger in Höhe von 158,39 EUR abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Beschwerdegericht vorgelegt. Von den dort durch den Beklagten weiterverfolgten quotenbezogenen Kosten in Höhe von 218,16 EUR hat das Beschwerdegericht lediglich weitere Terminwahrnehmungskosten in Höhe von 14,94 EUR anerkannt; im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos geblieben. Mit seiner allein insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufnahme der weiteren Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale in das Kostenfestsetzungsverfahren.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

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