Gerade im Sozialrecht haben sich durch das 2. KRMoG zahlreiche Änderungen ergeben. Abgesehen davon, dass auch hier die Gebührenrahmen angeboten worden sind, hat der Gesetzgeber die ermäßigten Gebühren bei Vorbefassung (Nr. 2401 und 3102 VV) aufgehoben und statt dessen eine Gebührenanrechnung eingeführt (Vorbem. 2.3. Abs. 4 VV). Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr klargestellt und erweitert worden. Insbesondere erhält der Anwalt jetzt auch für einen schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr. Des Weiteren sind die gesonderten Rahmen für Einigungs- und Erledigungsgebühr weggefallen. Statt dessen ist eine Bindung an die jeweilige Verfahrens- oder Geschäftsgebühr eingeführt worden. Beschwerden in Eilverfahren werden künftig wie Berufungen vergütet. Alle diese und weitere Änderungen behandelt der Verfasser und bringt damit einen vollständigen Überblick über das aktuelle Vergütungsrecht in Sozialsachen. Wer sich mit diesem Rechtsgebiet befasst, hat ohnehin kein Geld zu verschenken. Ihm kann die Lektüre des "Hinne" nur dringend empfohlen werden.

Autor: Norbert Schneider

Norbert Schneider

AGS 10/2013, S. IV

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