Ist der Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet und führt er mit dem Gegner oder einem Dritten (hier Jugendamt im Verfahren auf Kindesunterhalt) eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens, löst dies eine Terminsgebühr aus, die von der Staatskasse zu übernehmen ist.

OLG Köln, Beschl. v. 5.6.2012 – 27 WF 21/12

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