Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Höhe der im Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss des FamG zur Zahlung auf die Verfahrenskosten angeordneten Raten; das AG hat die Ratenhöhe zutreffend entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Auch wenn man – was das AG in seiner Berechnung nicht getan hat – entsprechend § 3 Abs. 5 der DVO zu § 82 SGB XII einen Betrag von 5,20 EUR als pauschale Aufwendungen für Arbeitsmittel absetzt, führt dies zu keiner Änderung der Ratenhöhe.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens seien pauschal 5 % des Nettoeinkommens für "berufsbedingte Aufwendungen" – das wären im Streitfall 104,00 EUR – abzusetzen, geht dies fehl. Für die Übernahme einer allein bei der Unterhaltsberechnung (und auch dort nur außerhalb eines Mangelfalles) üblichen Pauschalierung auf die an gänzlich anderen – sozialhilferechtlichen – Maßstäben orientierte Ermittlung des für die Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens findet sich im Gesetz keinerlei Grundlage (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluss v. 13.1.2012 – 10 WF 8/12, FamRZ 2012, 1159 = JurBüro 2012, 206).

Sie wäre zudem unvereinbar mit der aktuellen Rspr. des BGH zur Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen von PKH/VKH. Dieser hat gerade ausdrücklich die Rspr. (auch) des Senates bestätigt, dass im Rahmen der Ermittlung des PKH-/VKH-maßgeblichen Einkommens die berufsbedingten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht – wie allerdings ebenfalls im Unterhaltsrecht üblich – mit grundsätzlich 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer, sondern entsprechend § 3 Abs. 6 Nr. 2a der DVO zu § 82 SGB XII mit monatlich 5,20 EUR pro Entfernungskilometer zu bemessen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.2012 – XII ZB 658/11). Der BGH hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf abgestellt, dass sich der im Rahmen der PKH-/VKH maßgebliche – sozialhilferechtliche – Einkommensbegriff grundlegend von demjenigen – unterhaltsrechtlichen – des BGB unterscheidet und familienrechtliche Grundsätze daher nicht unbesehen auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden können. Vielmehr gibt die DVO zu § 82 SGB XII schon nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung den Gerichten einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Freibetrages.

Die besagte DVO definiert in Abs. 4 S. 1 die beachtlichen berufsbedingten Aufwendungen, zu denen neben den Fahrtkosten (Nr. 2), den Beiträgen für Berufsverbände (Nr. 3) und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Nr. 4) noch die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Nr. 1) gehören. Die DVO enthält in § 3 Abs. 5 aber gerade auch hinsichtlich der Aufwendungen für Arbeitsmittel eine abschließende und von den unterhaltsrechtlichen Gepflogenheiten deutlich abweichende Regelung. Danach kann, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, insofern ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 EUR berücksichtigt werden. Über diesen Betrag hinaus kommt im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens für die Bewilligung von PKH/VKH eine pauschalierte Berücksichtigung für berufsbedingten Aufwand nicht in Betracht.

Mitgeteilt vom 10. Zivilsenat des OLG Celle

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