Mit Bescheid v. 28.7.2010 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers ab Januar 2009 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung v. 6.10.2010 wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 29.10.2010 Klage erhoben. Ziel der Klage war die Bewilligung von Kindergeld ab Januar 2009.

Nachdem die Beklagte am 26.5.2011 einen ändernden Bescheid über das Kindergeld für 2009 erlassen hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden mit Beschl. v. 11.11.2011 der Beklagten auferlegt.

Der Kläger hat am 2.1.2012 die Festsetzung des Streitwertes beantragt. Die Beklagte hält einen Streitwert von 1.968,00 EUR für zutreffend.

Das Gericht hat den Streitwert auf 5.576,00 EUR festgesetzt.

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