Kindschaftssachen wegen der Übertragung der elterlichen Sorge sind gebührenpflichtig. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. Eine sachliche Gebührenfreiheit besteht nicht. Das gilt auch für die Verfahren, die aufgrund der Entscheidung des BVerfG angestrengt werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Mutter insoweit keine vergleichbaren Kosten entstehen.[2]

 

Beispiel

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge übt die Kindesmutter allein aus. Der Kindesvater beantragt nunmehr, die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen. Er stützt sich dabei auf die Entscheidung des BVerfG. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR.

An Gerichtsgebühren sind entstanden:

 
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. (Wert 3.000,00 EUR) 44,50 EUR

Gebührenpflichtig (wie obiges Beispiel) sind künftig auch die Übertragungsverfahren nach § 1626a Abs. 2 BGB-E, § 155a FamFG-E.

Die Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht. Da eine Ermäßigung oder ein Wegfall der Gebühr nicht vorgesehen ist, bleibt der Ausgang des Verfahrens unerheblich. Bei der 0,5-Verfahrensgebühr verbleibt es daher auch bei Verfahrensbeendigung durch Antragsrücknahme. Die Fälligkeit der Gebühr bestimmt sich nach § 11 FamGKG.

[2] KG FamRZ 2012, 1164.

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