Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Der Antragsteller durfte die Gestellung des Sachverständigen T. zum Verhandlungstermin für erforderlich halten, sodass die ihm dadurch entstandenen Auslagen dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Die Antragsgegner hatten in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, dass der Antragsteller die Nutzung der Pachträume dadurch unmöglich gemacht habe, dass er mit der Folge eines Wasserschadens das Wasser abgestellt habe. Dies wollte der Antragsteller durch die Aussage von T. widerlegen. Im auf einstweilige Verfügung gerichteten Verfahren erfolgt die Beweisaufnahme im Wege der Glaubhaftmachung (§ 936, § 920 Abs. 2 ZPO), sodass nur präsente Beweismittel statthaft sind (§ 294 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller musste sich nicht darauf beschränken, lediglich eine schriftliche eidesstattlich versicherte Erklärung von T. vorzulegen. Dass es schließlich nicht zu dessen Vernehmung kam, spielt für die maßgebliche Betrachtung ex ante keine Rolle (vgl. zum Ganzen Zöller/Herget, 28. Aufl. 2010, § 91 ZPO Rn 13 "Zeugenauslagen"; MüKo/Giebel, 3. Aufl. 2008, § 91 ZPO Rn 149; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.3.1986 – 14 W 269/86, MDR 1986, 856; Beschl. v. 2.6.1997 – 14 W 292/97, MDR 1997, 888; Beschl. v. 29.7.1997 – 14 W 436/97).

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Gestellung bestimmt sich wie bei einer vom Gericht herangezogenen Person nach dem JVEG (Zöller/Herget, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.1983 – 20 W 80/83, JurBüro 1983, 1253). Eine solche Begrenzung ist zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich und für die Entschädigung einer Partei in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen (OLG Hamburg, Beschl. v. 20.1.1975 – 8 W 5/75, MDR 1975, 499). Es ist auch nicht einzusehen, weshalb eine von einer Partei gestellte Person höher entschädigt werden sollte als eine gerichtlich geladene (OLG Hamburg a.a.O.). In Betracht käme eine Abgrenzung danach, ob die Veranlassung einer gerichtlichen Ladung gangbar gewesen wäre (vgl. KG, Beschl. v. 11.2.1975 – 1 W 1352/74, NJW 1975, 1423). Sie ist aber deshalb untauglich, da die hypothetische Beurteilung, ob das Gericht die Ladung tatsächlich ausgesprochen hätte, häufig nicht möglich sein wird.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige T. wäre bei seiner Heranziehung durch das Gericht gem. § 8 Abs. 1 u. 2, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG zu entschädigen gewesen. Es ist davon auszugehen, dass er nicht nur zu seinen Tatsachenwahrnehmungen, sondern auch zu auf seiner Sachkunde beruhenden Schlussfolgerungen befragt worden wäre (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl. 2010, § 414 ZPO Rn 3).

Aus § 9 Abs. 1 JVEG und seiner Anlage 1 ergibt sich die Honorargruppe 4 (Heizungstechnik, Wasserversorgung) und damit ein Stundenhonorar von 65,00 EUR. Der Zeitaufwand bei Gericht von 9.45 Uhr bis 13.15 Uhr ist nachvollziehbar, da auf 10.30 Uhr terminiert war und die Sache um 12.45 Uhr aufgerufen wurde. Für einschließlich Fahrtzeit 4,5 Stunden errechnet sich somit ein Gesamthonorar von 292,50 EUR. Der Fahrtkostenersatz für 21 km à 0,30 EUR hätte sich auf 6,30 EUR belaufen (§ 5 Abs. 2 S 1 Nr. 2 JVEG). Der Gesamtentschädigung von 298,80 EUR ist lediglich noch die Umsatzsteuer von 56,77 EUR hinzuzurechnen, da weitere besondere Aufwendungen gem. § 12 JVEG nicht angefallen sind.

Dem Antragsteller sind also 355,57 EUR zu erstatten und nicht der ihm vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag von 657,68 EUR.

Mitgeteilt von RiOLG Holzberger, Nürnberg

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