rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Reisekosten für präsenten Zeugen. Gestellte Zeugen im einstweiligen Verfügungsverfahren. Kostenerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für das Stellen eines Zeugen zum Verhandlungstermin in einer einstweiligen Verfügungssache sind jedenfalls dann notwendig (erstattungsfähig), wenn der Gegner dem entsprechenden Tatsachenvorbringen entgegengetreten ist. Nicht entscheidend ist es, ob das Gericht den Zeugen tatsächlich gehört hat.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Beteiligte

Firma Zweite Hand Verlags-GmbH

Geschäftsführer Konrad Börries und Herbert Borrmann

Rechtsanwälte Justizrat Dr. Klinge und Partner, Koblenz

Firma VHF Informations- + Verlagswerbung GmbH & Co. KG

ihre Komplementär in, die Firma VHF Informations- + Verlagswerbung Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Heike Friesenhahn

Rechtsanwälte Klöckner und Partner, Koblenz

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 24.01.1997; Aktenzeichen 1 H O 135/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 1997 abgeändert.

Nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. September 1996 werden die von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten auf 7.315 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Oktober 1996 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 841 DM.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers hat die Verfügungsklägerin Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für die Zeugin Volkmann. Diese Kosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Es war Sache der Verfügungsklägerin, den Verfügungsgrund und den geltend gemachten Verfügungsanspruch in den tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ohne vorherigen gerichtlichen Beweisbeschluß mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Wie sie dieser Obliegenheit am wirksamsten und überzeugendsten nachkam, lag grundsätzlich in ihrem Ermessen (OLG Frankfurt JurBüro 1977, 555). Allerdings mußte sich die Verfügungsklägerin bemühen, die entstehenden Kosten niedrig zu halten. Aufwendungen, die bei verständiger Würdigung der Parteiinteressen vermeidbar waren, können nicht auf die in die Prozeßkosten verurteilte Verfügungsbeklagte abgewälzt werden. Um solche vermeidbaren Aufwendungen handelt es sich hier jedoch nicht.

Die Verfügungsbeklagte meint zu Unrecht, daß die Verfügungsklägerin darauf hätte verzichten müssen, die Zeugin Volkmann zum Termin vom 28. August 1996 zu stellen, und sich damit hätte begnügen sollen, auf deren eidesstattliche Versicherung zu verweisen. Damit wäre die Verfügungsklägerin aber ein nicht unerhebliches Risiko eingegangen, wie es sich mit einer ordentlichen, die eigenen Belange wahrenden Prozeßführung nicht hätte vereinbaren lassen:

Die Verfügungsbeklagte war der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin Volkmann ihrerseits mit eidesstattlichen Versicherungen begegnet, und es war ungewiß, welches Gewicht das Landgericht dem beimessen würde. Überdies stand – wie die Verfügungsklägerin aufgezeigt hat – zu befürchten, daß die Personen, die diese eidesstattlichen Versicherungen abgegeben hatten, zur mündlichen Verhandlung erscheinen und dort zugunsten der Verfügungsbeklagten ergänzende Aussagen machen würden. Dem konnte die Verfügungsklägerin allein dadurch angemessen vorbeugen, daß sie die Zeugin Volkmann zum Termin mitbrachte (Senat JurBüro 1986, 1406 f; OLG Schleswig JurBüro 1981, 760, 761). Das gilt umso mehr, als der Prozeß – das verdeutlicht der Streitwertbeschluß des Landgerichts – für die Verfügungsklägerin von großer wirtschaftlicher Bedeutung war (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1995, 40).

Daß die Vernehmung der Zeugin Volkmann am Ende unterblieben ist, hat für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten keine Bedeutung (Senat, Beschluß vom 15. Februar 1980 – 14 W 9/80 – und JurBüro 1986, 1406, 1407).

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bischof, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537619

MDR 1997, 888

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