Wird von der Staatsanwaltschaft ein bereits eingeleitetes Bußgeldverfahren gem. § 42 OWiG übernommen, endet damit das Bußgeldverfahren. Der Anwalt erhält hiernach nur noch die Gebühren nach Teil 4 VV. Die im Bußgeldverfahren bislang angefallenen Gebühren bleiben bestehen. Soweit dieselbe Tat zugrunde liegt, muss die Grundgebühr des Bußgeldverfahrens angerechnet werden.

 

Beispiel 6

Gegen den Mandanten ermittelt die Bußgeldbehörde wegen des Verdachts einer Vorfahrtsverletzung. Die Staatsanwaltschaft ermittelt aufgrund desselben Unfalls gleichzeitig wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung. Nachdem sie von dem Bußgeldverfahren erfährt, übernimmt sie das Bußgeldverfahren gem. § 42 OWiG.

Die Gebühren entstehen gesondert. Allerdings ist die Grundgebühr des Bußgeldverfahrens (Nr. 5100 VV) auf die Grundgebühr des Strafverfahrens (Nr. 4100 VV) anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV).

I. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   135,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

II. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV anzurechnen   -85,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

Soweit dem Bußgeldverfahren eine andere Tat zugrunde liegt, unterbleibt eine Anrechnung der Grundgebühr.

 

Beispiel 7

Gegen den Mandanten ermittelt die Bußgeldbehörde wegen des Verdachts einer Vorfahrtsverletzung. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gleichzeitig wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nachdem sie von dem Bußgeldverfahren erfährt, übernimmt sie das Bußgeldverfahren gem. § 42 OWiG.

Die Gebühren entstehen gesondert. Eine Anrechnung der Grundgebühr des Bußgeldverfahrens (Nr. 5100 VV) auf die Grundgebühr des Strafverfahrens (Nr. 4141 VV) kommt jetzt nicht in Betracht, da verschiedene Taten vorliegen.

I. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   135,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

II. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge