Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann allerdings dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er – wie die Rechtsbeschwerde rügt – nicht ausreichend mit Gründen versehen ist und das Berufungsgericht bei zutreffender Bewertung des Klagebegehrens zu einer über 600,00 EUR liegenden Beschwer hätte gelangen müssen. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers schon deshalb zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht die Entscheidung des AG nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dazu wäre es nach der Rspr. des Senats aber gehalten gewesen. Hat nämlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600,00 EUR festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218; Senatsbeschl. v. 3.6.2008 – VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614; v. 16.6.2008 – VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Das LG hat den Streitwert auf bis zu 900,00 EUR bemessen und ist deshalb von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Klägers durch das seine Klage abweisende Urteil ausgegangen. Bei dieser Sachlage hat das LG – nicht zuletzt auch angesichts der zuvor sogar noch auf 4.000,00 EUR lautenden vorläufigen Wertfestsetzung – keine Veranlassung gehabt, die Frage einer Zulassung der Berufung zu prüfen. Hierzu war vielmehr das Berufungsgericht verpflichtet, nachdem es abweichend von den vorherigen Wertfestsetzungen den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Klägers auf unter 600,00 EUR bemessen hat.

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung auch mit dem Wert der Beschwer des Klägers noch einmal zu befassen hat, bestehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings keine Bedenken, dabei auf § 9 S. 1 ZPO zurückzugreifen, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges – hier des im Streit stehenden Erhöhungsbetrages (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 9 Rn 16 m.w.N.) – berechnet wird. Denn diese Vorschrift erfasst auch die Bewertung des hier in Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können (OLG Schleswig, Urt. v. 22.8.2002–11 U 26/01; OLGR 1998, 347, 348; OLG Dresden RdE 2003, 158; OLG Brandenburg OLGR 2006, 371; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.5.2007–1 U 201/06; LG Halle/Saale, Urt. v. 25.4.2008–5 O 74/06; vgl. ferner Senatsbeschl. v. 15.1.1997 – VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn 2069). Sollte das Berufungsgericht den Wert der Beschwer danach erneut auf nicht mehr als 600,00 EUR bemessen, wird es die ihm anstelle des AG obliegende Entscheidung nachzuholen haben, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind.

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