Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 17.06.2002; Aktenzeichen 5 O 2221/01)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17.06.2002 - 5 O 2221/01 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat u.a. die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Stromlieferungsverträge vom 01.08./27.09.1991 und 01.08./28.10.1991 zum 30.04.2001, hilfsweise 31.05.2001 beendet worden sind.

Nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien wurde die Klage zurückgenommen. Hierauf setzte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden mit Beschluss vom 17.06.2002 - 5 O 2221/01 - den Streitwert auf insgesamt 1.302.657,40 Euro fest. Der Antrag auf Feststellung einer Beendigung beider Stromlieferungsverträge wurde dabei nach § 12 GKG i.V.m. § 9 ZPO - ausgehend von einem Jahresrechnungsbetrag für 2000 i. H. v. 349.258,02 Euro aus beiden Verträgen - mit 1.222.403,10 Euro bewertet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, welcher das Landgericht unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Begründung nicht abgeholfen hat. Die Klägerin begehrt eine Herabsetzung des Streitwertes für den Feststellungsantrag auf 70.422,12 Euro, hilfsweise auf 146.712,90 Euro bzw. 357.979,49 Euro und vertritt hierzu die Auffassung, der Streitwert sei insoweit nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen, sondern ergebe sich gemäß § 12 GKG i.V.m. § 3 ZPO aus den Einsparungen, die für sie mit einem Wechsel des Stromlieferanten aufgrund günstiger Tarife verbunden waren.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Rechtsmittel ist als (einfache) Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG statthaft. Die Neufassung der §§ 567 ff. ZPO durch das Zivilprozess-Reformgesetz vom 27.07.2001 stehen dem nicht entgegen, da die verschiedenen Beschwerdeformen - unter Ausschluss der einfachen Beschwerde - zwar auf zwei Grundformen beschränkt worden sind, die Beschwerde nach § 25 Abs. 2, Abs. 3 GKG als Sondervorschrift jedoch bestehen geblieben ist (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 02, 310).

Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere wurde die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GKG rechtzeitig eingelegt.

2.

Das Rechtsmittel führt nicht zu einer Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Streitwert für das Feststellungsbegehren zutreffend entsprechend § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit 1.222.403,10 Euro bewertet und gelangt damit zu einem Gesamtstreitwert von 1.302.657,40 Euro.

a)

Für die Bewertung des Interesses der Klägerin an der Feststellung, dass die Stromlieferungsverträge zwischen den Parteien beendet worden sind, ist nach § 9 ZPO vom dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Strombezuges auszugehen. Den Verträgen liegen annähernd gleichmäßige Leistungen zugrunde, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und erfahrungsgemäß zumindest einen Zeitraum von 3,5 Jahren andauern (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 9 Rdz. 2). Die damit erforderliche Dauer der Lieferverträge wird für die dem Verfahren zugrunde liegenden Stromlieferungsverträge dadurch unterstrichen, dass diese im Zeitpunkt der Kündigungserklärungen bereits etwa 9 Jahre bestanden.

Die Stromlieferungen schwankten entsprechend dem jeweiligen Verbrauchsverhalten der Klägerin, wiesen darüber hinaus jedoch keine besonderen Entwicklungen auf, so dass sie einen annähernd gleichen Umfang hatten und damit auch unter diesem Gesichtspunkt wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 9 ZPO gleichzusetzen sind.

b)

Demgegenüber verfängt der Einwand der Klägerin nicht, wonach § 9 ZPO nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um gleichbleibende Leistungen handelt und die zu liefernden Strommengen nicht von vornherein bestimmbar gewesen seien. § 9 ZPO setzt weder nach seinem Wortlaut noch seiner Zielrichtung einen identischen Leistungsumfang voraus. Sofern jedenfalls annähernd gleichmäßige Leistungen erforderlich sind (MünchKomm-Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 9 Rdz. 3; Thomas/Putzo, a.a.O., § 9 Rdz. 2), ergibt sich dieses aus den Ausführungen der Parteien zum Lieferumfang, der fast durchweg monatsweise Stromlieferungen ohne größere Schwankungen umfasste.

c)

Die Bemessung hat auch nicht deshalb nach § 3 ZPO zu erfolgen, weil diese Bestimmung bei "längeren Bezugsverpflichtungen" vorrangig zu § 9 ZPO sei. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des § 3 ZPO gerade nicht eröffnet, sofern in den §§ 4 ff. ZPO Sonderregeln aufgestellt worden sind (Thomas/Putzo, a.a.O., § 3 Rdz. 1).

d)

Schließlich kann die Klägerin insoweit auch nicht auf die Versorgungspflicht der Beklagten zwischen einer Kündigung der Lieferverträge und der Aufnahme der Versorgung durch einen neuen Lieferanten verweisen. Für § 9 ZPO bleibt allein entscheidend, dass das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist, während es nic...

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