Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des LG München I vom 12.11.2009 gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.

I.  Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der beklagte Rechtsschutzversicherer auch für die im Verfahren vor dem Integrationsamt gem. §§ 85 ff. SGB IX getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Deckungsschutz zu gewähren hat.

Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Klägers hatte mit Anwaltsschreiben v. 18.5.2006 beim Landeswohlfahrtsverband (Integrationsamt) den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestellt. Darüber unterrichtete das Integrationsamt den Kläger mit Schreiben vom 22.5.2006, worauf dieser eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Am 8.6.2006 fand ein Erörterungstermin vor dem Integrationsamt unter Teilnahme der Rechtsbeistände der Arbeitsvertragsparteien statt. Im Rahmen dieses Verfahrens verständigten sich beide Seiten unter Mitwirkung des Integrationsamtes auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten im Detail ausgearbeitete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 23.6.2006 "Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung" und wies am Ende des Schreibens darauf hin, dass "für die Aushandlung von Aufhebungsverträgen ... bedingungsgemäß kein Kostenschutz" bestehe.

AG und LG haben dem Kläger Kostenschutz für die ihm in Rechnung gestellte Einigungsgebühr zugesprochen. Beide Instanzen sind von einem Rechtsschutzfall gem. § 4 (1) c) der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (ARB) ausgegangen, wonach "im Arbeitsrechtsschutz gem. § 2b) ... als Rechtsschutzfall auch bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses" gilt und haben eine einheitliche Streitigkeit – das Verfahren vor dem Integrationsamt – zugrunde gelegt.

II.  Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor. ... (wird ausgeführt) ...

III.  Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

Mit Einleitung des Zustimmungsverfahrens gem. §§ 85 ff. SGB IX hat der Arbeitgeber des Klägers den Rechtsschutzfall gem. § 4 (1) c) ARB ausgelöst. Er hat dem Kläger damit bekannt gegeben, dass er das Arbeitsverhältnis mit ihm über eine ordentliche Kündigung beenden will. Das erfüllt die für den Eintritt des Rechtsschutzfalles im Arbeitsrechtsschutz festgelegte "individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses".

An die zusätzliche Darlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles gem. § 4 (1) a) ARB knüpft der Rechtsschutzfall gem. § 4 (1) c) ARB – anders als die Revision annehmen möchte – nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – nicht an. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die von der Beklagten zutreffend erteilte Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung vor dem Integrationsamt.

Die Pflicht des Integrationsamtes gem. § 87 Abs. 3 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, bezieht sich nach einhelliger Auffassung auch auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (Hauck/Noftz, SGB IX K, § 87 Rn 17; Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, Teil 2 § 87 Rn 38; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 87 Rn 18; Kreitner, in: JurisPK-SGB IX, § 87 Rn 31; GK-SGB IX-Lampe, § 87 Rn 85 ff., 90 f.). Wegen der dabei zu beachtenden möglichen sozialrechtlichen Konsequenzen (vgl. FKS-SGB IX-Schmitz, § 87 Rn 15) besteht für den Versicherungsnehmer insoweit sogar ein gesteigerter Beratungsbedarf. Die schließlich getroffene Vereinbarung über die Auflösung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gehört damit zu der notwendigen Interessenwahrnehmung in dem Verfahren vor dem Integrationsamt, für das die Beklagte Deckung zugesagt hat. Eine davon zu trennende zweite Streitigkeit im Sinne der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gibt es nicht. Das hat auch die Rechtsanwaltskammer F. in ihrer Stellungnahme bereits überzeugend ausgeführt.

Auf alle weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es nicht mehr an.

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