ZPO § 114

Leitsatz

Im Falle einer verheimlichten Erbschaft durch einen Miterben gegenüber einem anderen Miterben kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur seit dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Neuregelung der Nutzungsverhältnisse der in die Erbmasse fallenden Wohnung durch den weiteren Miterben in Betracht, nicht aber für die davor verstrichene Zeit, in der der verheimlichende Miterbe die betroffenen Räume "schlicht" benutzt hat, ohne Absprachen der Erbengemeinschaft zu verletzen bzw. Aufforderungen zu einer Neuregelung der Nutzungsverhältnisse zurückzuweisen.

OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2009–6 W 81/09

Sachverhalt

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege einer Leistungsklage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Anspruch. Die Klageschrift wird eingeleitet mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Der Hintergrund der Inanspruchnahme stellt sich wie folgt dar: Die Beteiligten sind Schwestern, sie bilden die ungeteilte Erbengemeinschaft nach ihrem am 18.1.2007 verstorbenen Bruder.

Von dem Todesfall hat die Antragstellerin erst im Februar 2008 durch eine Verfügung des AG Hameln erfahren. In den Nachlass fällt das Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in H. Die Wohnung wird seit dem Erbfall von der Antragsgegnerin allein genutzt. Mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.4.2008 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, Auskünfte über den Bestand des Nachlasses zu erteilen sowie eine angemessene Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zu entrichten, soweit die Wohnung von ihr bewohnt werde. Mit weiterem vorgerichtlichen Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2008 verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin für die Zeit seit dem Erbfall eine Entschädigung an die Erbengemeinschaft für die von ihr gezogenen Nutzungen. Die Antragsgegnerin teilte darauf mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer Bevollmächtigten mit, sie werde im Hinblick auf Gegenansprüche keine Zahlungen leisten.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin müsse ihr ihrem Erbteil entsprechend für die Dauer der alleinigen Nutzung deren hälftigen Wert erstatten, wegen dessen Höhe sie sich auf ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. aus H. zum Mietwert bezieht. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft in Höhe von 7.532,50 EUR für die Monate 02/2007 bis 12/2008 (23 Monate zu je 327,50 EUR) nebst Zinsen.

Mit Beschl. v. 17.2.2009 hat das LG das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin mangels Erreichens eines die sachliche Zuständigkeit des LG begründenden Betrages zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Mit zutreffender Begründung (vgl. auch BGH NJW 1998, 372; BGHZ 162, 342 u. BGH NJW 2007, 149 f.) hat das LG im angefochtenen Beschluss die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint (§ 114 S. 1 ZPO).

Das LG hat ausgeführt, dass wie bei vergleichbaren Fällen der Auseinandersetzung getrennter Ehegatten über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für nur von einem Bruchteilseigentümer genutztes Wohneigentum, auch bei der Erbengemeinschaft Voraussetzung von Zahlungsansprüchen sein wird, dass derjenige, der Zahlung begehrt, zunächst zumindest eine geänderte Nutzungsregelung verlangt (vgl. zuletzt z.B. KG FamRZ 2007, 908; ausdrücklich für die Erbengemeinschaft BGH NJW 1984, 45 f.) Nach dem bisherigen tatsächlichen Antragstellervorbringen stellt sich die Sache aber so dar, dass die Antragsgegnerin "schlicht" die betroffenen Räume zumindest bis zu dem Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom 24.10.2008 benutzte, ohne Absprachen der Erbengemeinschaft zu verletzen bzw. Aufforderungen zu einer Neuregelung der Nutzungsverhältnisse zurückzuweisen. Wenn man – wofür gute Gründe sprechen mögen – in dem vorgerichtlichen Antragstellerschriftsatz vom 24.10.2008 eine Aufforderung zur Neuregelung der Nutzungsverhältnisse sähe, könnte die Antragstellerin für die seitdem verstrichene Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen, welche aber bei Zugrundelegung des von der Antragstellerin geltend gemachten Monatswertes hinter dem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Betrag zurückbliebe. Damit wäre die angestrebte Rechtsverfolgung vor dem angerufenen LG unzulässig; entsprechend bietet sie auch insoweit keinen Erfolg, so dass das Prozesskostenhilfegesuch im Ganzen zurückzuweisen ist (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2004, 1437). Dem stimmt der Senat in vollem Umfang zu.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vor dem 8.4.2008 kann nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, die Antragstellerin vom Tod des Erblassers am 18.1.2007 zu unterrichten. Denn es ist weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Pflicht der Antragsgegnerin vorgetragen oder ersichtlich, der Antragstellerin den Eintritt des Erbfalls mi...

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