Im Falle einer verheimlichten Erbschaft durch einen Miterben gegenüber einem anderen Miterben kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur seit dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Neuregelung der Nutzungsverhältnisse der in die Erbmasse fallenden Wohnung durch den weiteren Miterben in Betracht, nicht aber für die davor verstrichene Zeit, in der der verheimlichende Miterbe die betroffenen Räume "schlicht" benutzt hat, ohne Absprachen der Erbengemeinschaft zu verletzen bzw. Aufforderungen zu einer Neuregelung der Nutzungsverhältnisse zurückzuweisen.

OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2009–6 W 81/09

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